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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen e.V. findest du hier .
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Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.
In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich, humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.
Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser Gesellschaft auszurichten.
Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbindlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.
(1) Die am 16.01.1975 gegründete Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Altenkirchen ist eine Gliederung der am 19.10.1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG). Sie gehört als Untergliederung zum DLRG-Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. und zum DLRG-Bezirk Westerwald-Taunus e.V. Sie führt den Namen: "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Altenkirchen e.V." (DLRG Ortsgruppe Altenkirchen).
(2) Die DLRG Ortsgruppe Altenkirchen ist im Vereinsregister eingetragen. Ihr Sitz ist Altenkirchen (Westerwald).
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung
c) Förderung des Kleinkinderschwimmens, des Anfängerschwimmens, des Schwimmens mit Senioren und des Schwimmens mit Behinderten,
d) Förderung des Schulschwimmunterrichts,
e) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
f) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
g) Organisation und Durchführung des Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden,
h) Mitwirkung bei der Abwendung von Katastrophen und Mitwirkung im Rahmen des Rettungsdienstgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz.
(3) Eine weitere, bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.
(4) Zu den Aufgaben gehören auch die
a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
b) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
c) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
d) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter,
e) Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Organisationen und Institutionen,
f) Zusammenarbeit mit regionalen Behörden und Organisationen, soweit diese Aufgaben nicht vom DLRG-Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. oder vom DLRG-Bezirk Westerwald-Taunus e.V. wahrgenommen werden.
(1) Die DLRG Ortsgruppe Altenkirchen ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen. Diese darf niemandem Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.
(1) Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzung und Ordnungen der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen, des DLRG-Bezirks Westerwald-Taunus, des DLRG Landesverbandes Rheinland-Pfalz sowie die Satzung und Ordnungen der DLRG an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen ist ein an den Vorstand der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen gerichteter Aufnahmeantrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.
(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen. Der Antrag gilt als angenommen, wenn ihm nicht binnen sechs Wochen nach Antragstellung widersprochen wird.(4) Mit der Mitgliedschaft in der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.
(1) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen persönlich aus und wird in den übergeordneten Gliederungen durch gewählte Delegierte oder den Vorsitzenden vertreten.
(2) Die Zahl der Delegierten richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen der übergeordneten Gliederung.
(3) Als Delegierter / Delegierte für die DLRG Ortsgruppe Altenkirchen kann jedes volljährige Mitglied der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen durch den Vorstand bestimmt werden.
(4) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung, soweit nicht vorher neue Delegierte gewählt werden müssen.
(5) Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind.
(1) Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach der Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt erst mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen können nur Mitglieder ausüben.
(2) Das aktive Wahlrecht für die DLRG-Jugend der Ortsgruppe Altenkirchen besitzen alle Mitglieder von 10 bis einschließlich 26 Jahren und das passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend der Ortsgruppe Altenkirchen beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Einzelheiten regelt die Bezirksjugendordnung des DLRG Bezirks Westerwald Taunus, bei Fehlen einer Bezirksjugendordnung die Landesjugendordnung der DLRG-Jugend Rheinland-Pfalz.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(2) Die Austrittserklärung eines Mitglieds muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
(3) Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand mit einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
(4) Den Ausschluss aus der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung.
(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die DLRG Ortsgruppe Altenkirchen abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG Ortsgruppe Altenkirchen im Übrigen nicht verpflichtet wird.
(1) Die Mitglieder haben die für die DLRG Ortsgruppe Altenkirchen festgelegten Mitgliedsbeiträge zu leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten. Mitglieder haben ferner etwaige festgelegte Aufnahmegebühren oder Umlagen für Sondervorhaben zu entrichten.
(2) Ehrenmitglieder der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen sind von der Beitragspflicht befreit. Die an die übergeordneten Gliederungen abzuführenden Beitragsanteile trägt die DLRG Ortsgruppe Altenkirchen.
(3) Einzelheiten zu den festgelegten Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen werden in der von der Jahreshauptversammlung festgelegten Beitragsordnung geregelt.
(1) Die DLRG e.V. gliedert sich in die DLRG als Bundesverband und in Landesverbände, Bezirke und Ortsgruppen mit eigener Rechtsfähigkeit.
(2) Die DLRG Ortsgruppe Altenkirchen kann in ihrem Bereich DLRG-Stützpunkte bilden, wenn dies den satzungsgemäßen Aufgaben der DLRG förderlich und aus organisatorischen Gründen notwendig ist. Der Stützpunkt ist durch eine(n) Stützpunktleiter(in) zu betreuen. Der (die) Stützpunktleiter(in) ist von der Jahreshauptversammlung der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen zu wählen. Die Wahl bedarf der Zustimmung des DLRG-Bezirks Westerwald-Taunus.
(3) Zur Unterstützung des Stützpunktleiters können Mitarbeiter(innen) in sinngemäßer Anwendung des § 13 vom Vorstand der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen ernannt werden.
(1) Die DLRG Ortsgruppe Altenkirchen ist an die Satzung des Bundesverbandes, des Landesverbandes Rheinland-Pfalz und des Bezirks Westerwald-Taunus gebunden und muss die sich daraus ergebenen Verpflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf diesen Satzungen beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.
(2) Die DLRG Ortsgruppe Altenkirchen hat dem Bezirk Westerwald-Taunus Niederschriften über Jahreshauptversammlungen, Jahresberichte sowie Jahresabschlüsse termingerecht vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile fristgerecht zu entrichten.
(1) Die DLRG-Jugend Ortsgruppe Altenkirchen ist eine Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen.
(2) Die Bildung von Jugendgruppen in der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Bezirksjugendordnung des DLRG-Bezirks Westerwald-Taunus; bei Fehlen einer Bezirksjugendordnung nach der Landesjugendordnung der DLRG-Jugend Rheinland-Pfalz bzw. der Bundesjugendordnung.
(4) Die Mitglieder des Jugendvorstandes der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen sind für die Jugendarbeit besondere Vertreter gemäß § 30 BGB.
(1) Die Jahreshauptversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen.
(2) Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen verbindlich für alle Mitglieder und Gremien. Sie nimmt den Bericht der Revisoren und sonstige Berichte entgegen und ist insbesondere zuständig für:
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und seiner Stellvertreter;
b) Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Ernennung des Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes;
e) Festsetzung der Beiträge sowie die jeweiligen Zahlungsmodalitäten;
f) Beschlussfassung über Anträge;
g) Satzungsänderungen.
Die Jahreshauptversammlung wird gebildet aus den Mitgliedern der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen nach Vollendung des 16. Lebensjahres mit einer Stimme.
Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(1) Zur Jahreshauptversammlung muss schriftlich mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Hauptversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
(2) Die Frist wird durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Altenkirchen gewahrt.
(1) Antragsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder der Jahreshauptversammlung.
(2) Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich spätestens zwei Wochen, Anträge zu einer außerordentlichen Hauptversammlung eine Woche vorher beim Vorstand eingereicht werden, damit eine wirksame Beschlussfassung stattfinden kann.
(3) Über Dringlichkeitsanträge findet eine wirksame Beschlussfassung statt, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Hauptversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(1) Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Hauptversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.
(1) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht ein Drittel der anwesenden Stimmen geheime Abstimmung verlangt.
(2) Wahlen erfolgen offen, soweit nicht ein Mitglied der Versammlung geheime Wahl verlangt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmten, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.
(3) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.
(4) Im Übrigen regelt das Verfahren die Geschäftsordnung.
(1) Über die Jahreshauptversammlung sowie eine außerordentliche Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Abschriften sind auf Verlangen den Mitgliedern der Versammlung binnen sechs Wochen zuzusenden oder bekannt zu machen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern schriftlich beim Vorstand geltend gemacht werden, und zwar binnen acht Wochen nach Absendung. Über einen Einspruch entscheidet der Vorstand.
(1) Der Vorstand leitet die DLRG Ortsgruppe Altenkirchen im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Hauptversammlung.
(2) Der Vorstand kann Referatsleiter für besondere Aufgaben, z.B. für Rettungstauchen, Bootsführen, Information und Kommunikation, Wasserrettungsdienst oder Kleinkinderschwimmen, bestellen und abberufen. Ihre Bestellung endet spätestens mit Beginn der Neuwahlen des Vorstands. Die vom Vorstand bestellten Referatsleiter können zu Sitzungen des Vorstands eingeladen werden und haben in ihrem Sachgebiet Stimmrecht.
(1) Den Vorstand der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen bilden
a) der Vorsitzende / die Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Vorsitzende
c) der Schatzmeister / die Schatzmeisterin
d) der Leiter Ausbildung / die Leiterin Ausbildung
e) der Leiter Einsatz / die Leiterin Einsatz
f) der Arzt / die Ärztin
g) der Leiter / die Leiterin Öffentlichkeitsarbeit
h) der Vorsitzende / die Vorsitzende der Jugend
i) der Schriftführer / die Schriftführerin
j) der Ehrenvorsitzende / die Ehrenvorsitzende
k) bis zu 5 Beisitzer
(2) Die Ämter zu Abs. 1 Buchstabe c) bis h) haben einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin.
(3) Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand.
(4) Die Mitglieder des Vorstands haben jeweils eine Stimme.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende / die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern gilt als vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Vorsitzende nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger, Rücktritt oder Abwahl.
(2) Die Stimmberechtigung endet mit dem Rücktritt, der vollendeten Abwahl oder mit dem Beginn der Neuwahlen. Eine Abwahl eines Mitglieds des Vorstands kann nur auf einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
(3) Die gewöhnliche Amtszeit der in § 23 Abs. 1 und 2 Genannten liegt bei zwei Jahren.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, beauftragt der Vorstand ein geeignetes Mitglied der DLRG mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte. Scheidet der Vorsitzende aus, ist eine Neuwahl durch eine außerordentliche Hauptversammlung unverzüglich durchzuführen.
(1) Der Vorstand tagt nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands.
(2) Zu Sitzungen des Vorstands ist mindestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sind alle Mitglieder des Vorstands einverstanden, kann auf die Ladungsfrist und auf das Erfordernis der Schriftform für die Einladung verzichtet werden.
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Der Stellvertreter eines Mitglieds des Vorstands hat nur Stimmrecht, wenn das Mitglied des Vorstands nicht anwesend ist.
(2) Beschlüsse des Vorstands werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.
(4) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht ein Drittel der anwesenden Stimmen geheime Abstimmung verlangt.
(1) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Abschriften sind den Mitgliedern des Vorstands auf Verlangen binnen sechs Wochen zuzusenden oder bekannt zu machen.
(1) Anträge zur Vorstandssitzung müssen schriftlich spätestens eine Woche vorher eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss ohne Verzögerung den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten.
(2) Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
Verbandsinterne Schieds- und Ehrengerichte haben die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden.
Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schieds- und Ehrengerichte, die Wahl der Mitglieder sowie dessen Aufgaben und das Verfahren eine Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht hinterlegt wird.
Kommissionen können durch Beschluss eines Organs für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben gebildet werden.
(1) Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes, des Landesverbandes, des Bezirks und der Ortsgruppe aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für die DLRG Ortsgruppe Altenkirchen und alle Mitglieder bindend.
(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Ortsgruppe Altenkirchen Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für die Prüfer und für die Prüfungsteilnehmer bindend.
(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt.
(2) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
(3) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.
(1) Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung.
(1) Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen kann der Vorstand der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen eine Geschäftsordnung erlassen.
(2) Die Geschäftsordnung muss mit der Geschäftsordnung der übergeordneten Gliederungen in Einklang stehen.
(3) Existiert keine eigene Geschäftsordnung, gilt für die DLRG Ortsgruppe Altenkirchen die Geschäftsordnung der nächst übergeordneten Gliederung sinngemäß.
Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, für die gleiches gilt wie in § 36.
(1) Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht sein und mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Hauptversammlung bekannt gegeben werden. Inhaltliche Änderungen vorliegender Anträge sind während der Beratung möglich. Ein so geänderter Antrag muss vor der Beschlussfassung im Wortlaut vorliegen und vorgelesen sein.
(3) Der Vorstand der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.
(1) Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens acht Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Bei der Auflösung der DLRG Ortsgruppe Altenkirchen fällt deren Vermögen nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes an den DLRG-Bezirk Westerwald Taunus mit gleicher oder artverwandter Zielsetzung. Das Gleiche gilt bei Änderung des Zweckes.
Diese Satzung ist am 19.02.2010 durch die Jahreshauptversammlung beschlossen worden, eingetragen beim Amtsgericht Montabaur unter der Nummer VR 20513 und mit der Eintragung in Kraft getreten. Gleichzeitig tritt die alte Satzung außer Kraft.
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